Schliesslich äussert sich der Treuhänder der Berufungsklägerin in seinem Mail an die Arbeitslosenkasse vom 4. Februar 2015 ausschliesslich zur Geschwindigkeitsübertretung und dem damit verbundenen Verdacht der Falschrapportierung, in keiner Weise aber zu einer unerlaubten Tonbandaufnahme als Kündigungsgrund (Klagebeilage 8). Die Vorinstanz hat somit die Aussagen und die Umstände umfassend und zutreffend gewürdigt und den Sachverhalt richtig festgestellt. 6.4.2 Die Berufungsklägerin rügt, der Vorderrichter wende bei der Verdachtskündigung das Recht unrichtig an.