Aufgrund der oben zitierten Partei- und Zeugenaussagen konnte die Berufungsklägerin diesen Beweis nicht erbringen. Die Umstände, nämlich dass sowohl E.___ wie auch der Berufungsbeklagte das zu unterzeichnende Schriftstück behändigen wollten und es deswegen zu einem Gerangel kam, worauf der Berufungsbeklagte die Polizei rief, und bis zu deren Eintreffen nicht mehr weitergesprochen wurde und die Parteien von den beiden Polizisten getrennt und in separate Zimmer geführt wurden, legen keinen anderen Schluss nahe (AS 129, B.___, Protokoll Zeilen 118 – 132; AS 139 f., E.___, Zeilen 111 – 124 und Zeilen 327 – 329; AS 147, D.___, Protokoll Zeilen 50 – 63; AS 157 f., J.__