Ohnehin wären daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. 6.4.1 Die Berufungsklägerin verkennt wiederum die Beweislastverteilung, wenn sie ausführt, der Berufungsbeklagte hätte den Beweis für die Tatsachenbehauptung, die fristlose Kündigung sei unmittelbar vor Kenntnis der unerlaubten Aufnahme und somit ungerechtfertigt erfolgt, erbringen müssen. Vielmehr trägt die Arbeitgeberin die Beweislast für den wichtigen Grund, den sie für die fristlose Kündigung geltend macht.