Im Gegenteil äusserten sich in ihrer Befragung beide Parteien ausdrücklich dazu, ob die unerlaubte Tonbandaufnahme vor der Aussprache der Kündigung bereits bekannt war oder nicht (AS 129, B.___, Protokoll Zeilen 143 – 155; AS 140 und AS 144, E.___, Zeile 147 und Zeilen 315 ff.), dasselbe gilt für die Zeugen D.___ (AS 147, Protokoll Zeilen 65 ff.) sowie des Polizisten J.___ (AS 157, Protokoll Zeile 43). Damit kann keine Rede davon sein, dass sich die Bedeutung dieses Umstandes erst aus der Urteilsbegründung ergeben hat. Zusammenfassend ist somit kein Grund auszumachen, mit E.___ nochmals eine Parteibefragung durchzuführen. Ohnehin wären daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.