Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat sie in ihrem Schlussvortrag nicht dessen nochmalige Parteibefragung beantragt. Im Verhandlungsprotokoll findet sich kein derartiger Antrag. Unzutreffend ist auch, dass erst mit der Urteilsbegründung klar wurde, dass der genaue Zeitpunkt der Kenntnis der unerlaubten Tonaufnahme für die Gültigkeit der fristlosen Kündigung entscheidrelevant war. Im Gegenteil äusserten sich in ihrer Befragung beide Parteien ausdrücklich dazu, ob die unerlaubte Tonbandaufnahme vor der Aussprache der Kündigung bereits bekannt war oder nicht (AS 129, B.___, Protokoll Zeilen 143 – 155;