nichts von der Aufnahme gewusst (AS 157, Protokoll Zeile 43). Auch die Aussage des Zeugen D.___ wies in diese Richtung (AS 147 f., Protokoll Zeilen 65 – 70). Weiterer Abklärungsbedarf bestand nicht, zumal sich der Polizist I.___ nach den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten eben nicht mit E.___, sondern mit dem Berufungsbeklagten unterhalten hatte. 6.3.2 Die Berufungsklägerin beantragt weiter, es sei die Parteiaussage ihres Geschäftsführers als neues Beweismittel zuzulassen. E.___ wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren befragt. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat sie in ihrem Schlussvortrag nicht dessen nochmalige Parteibefragung beantragt.