Seither hat das Wort mehrmals gewechselt. Das Gericht nimmt mit der zitierten Aussage Bezug auf die letzten Äusserungen der beiden Anwältinnen. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin in der Verhandlung keinen Antrag mehr gestellt hat, den Polizisten I.___ zu befragen. Damit hat sie auf diesen Zeugen verzichtet. Der in der Berufungsschrift gestellte Antrag ist verspätet. Schliesslich war die Sache nach Auffassung der Vorinstanz offensichtlich entscheidungsreif. Der Polizeibeamte, welcher sich lange mit dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin unterhalten hatte, sagte klar aus, seines Wissens habe Herr E.___ nichts von der Aufnahme gewusst (AS 157, Protokoll Zeile 43).