Bedingte Anträge sind unzulässig. Der Beweisantrag wurde lediglich im Konjunktiv gestellt. Er wurde mit anderen Worten eben gerade nicht gestellt. Auch im vereinfachten Verfahren ist eine Anwältin auf ihrer Wortwahl zu behaften. Weiter bezieht sich die Aussage des Amtsgerichtspräsidenten auf Seite 30 des Verhandlungsprotokolls (AS 120), «Die Deadline für Noven ist jetzt. Somit werden die neu eingereichten Beweismittel miteinbezogen», schon dem Wortlaut nach auf Urkunden und nicht auf eine Zeugeneinvernahme. Diese war viel früher ein Thema – im Verhandlungsprotokoll auf Seite 24. Seither hat das Wort mehrmals gewechselt.