Dies ist nun leider etwas unglücklich. Falls sich hierzu noch weitere Fragen stellen würde, müsste der Antrag gestellt werden, dass er noch einvernommen würde. Nur für den Fall, dass das Gericht in Erwägung ziehen sollte, dass die fristlose Kündigung gestützt auf die Ereignisse vom 26. November nicht gerechtfertigt erfolgt sei. Dies würde mich jedoch sehr erstaunen. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, sie habe im Schlussvortrag nochmals fristgerecht die Zeugeneinvernahme von I.___ beantragt, falls der genaue zeitliche Ablauf für die Vorinstanz entscheidrelevant sei, schlägt nicht durch. Sie hat ihren Beweisantrag nur bedingt gestellt. Bedingte Anträge sind unzulässig.