Vorab stellt sich daher die Frage, ob die Berufungsklägerin den Zeugen anlässlich der Verhandlung nochmals beantragt hat. Im Verhandlungsprotokoll sind die Ausführungen der Vertreterin der Berufungsklägerin zur Befragung des Polizisten I.___ wie folgt wiedergegeben (AS 124): Was die Polizei anbelangt, wäre wünschenswert gewesen, dass auch Herr I.___ befragt worden wäre, insbesondere zur Tatsache der zwei Aufzeichnungen. Auch die Löschung dieser Aufnahmen und die Räumung des Firmenwagens zusammen mit Herrn I.___ wären diesbezüglich von Relevanz gewesen. Dies ist nun leider etwas unglücklich.