Als erstes ist zu prüfen, ob der Beweisantrag der Berufungsklägerin, es sei der Kantonspolizist I.___ als Zeuge zu befragen, eventualiter sei er vom Gericht schriftlich anzufragen, zu bewilligen ist. Wie die Berufungsklägerin richtig ausführt, handelt es sich dabei nicht um ein Novum, sondern um die Zulassung eines schon mit der Klageantwort beantragten, aber mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Februar 2016 abgewiesenen Beweismittels. Da es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt, kann ein Beweisantrag jederzeit erneut gestellt werden. Vorab stellt sich daher die Frage, ob die Berufungsklägerin den Zeugen anlässlich der Verhandlung nochmals beantragt hat.