337 OR ungerechtfertigt erfolgt sein solle, sei unangemessen. Es dürfe im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob die fristlose Kündigung gestützt auf einen starken Verdacht erfolgt sei, der sich kurz darauf bestätigt habe oder erst, nachdem sie Gewissheit davon gehabt habe. Es wäre stossend, die Fälle anders zu behandeln, je nach ihrem Kenntnisstand bei der Kündigung. In beiden Fällen wäre die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses wegen des vom Berufungsbeklagten bekundeten Misstrauens nicht mehr zumutbar gewesen. 6.3.1 Als erstes ist zu prüfen, ob der Beweisantrag der Berufungsklägerin, es sei der Kantonspolizist I._