Die Vorinstanz habe dies verneint, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keine anderen gleichgearteten Umstände vorlägen. So seien das treuwidrige Verhalten des Berufungsbeklagten durch das Einstecken des Dokumentes beim Gespräch, dessen Ruf der Polizei wie die erfolgte unerlaubte Aufnahme Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber. Der Entscheid der Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung gestützt auf Art. 337 OR ungerechtfertigt erfolgt sein solle, sei unangemessen.