Als Voraussetzung für ein allfälliges Nachschieben von Kündigungsgründen habe die Vorinstanz verlangt, dass der Umstand, auf den sich der Kündigende berufe, von gleicher Art sein müsse wie die Umstände, welche Anlass zur ausserordentlichen Kündigung gegeben hätten. Dabei habe sie aber den Spezialfall der sogenannten Verdachtskündigung nicht berücksichtigt. Die unerlaubte Tonaufnahme hätte auf jeden Fall als rechtfertigender Kündigungsgrund nachgeschoben werden können. Die Vorinstanz habe dies verneint, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keine anderen gleichgearteten Umstände vorlägen.