Dies gehe auch aus der Parteibefragung ihres Geschäftsführers hervor. Indem die Vorinstanz die gesamten Umstände, wonach eine Nachfrage beim Berufungsbeklagten nicht mehr möglich und im Übrigen nach dem weiteren treuwidrigen Verhalten des Berufungsbeklagten auch nicht zumutbar gewesen sei, (nicht berücksichtigt habe [so wahrscheinlich zu ergänzen]), habe sie Art. 337 OR nicht richtig angewandt. 6.2.3 Als Voraussetzung für ein allfälliges Nachschieben von Kündigungsgründen habe die Vorinstanz verlangt, dass der Umstand, auf den sich der Kündigende berufe, von gleicher Art sein müsse wie die Umstände, welche Anlass zur ausserordentlichen Kündigung gegeben hätten.