Da sich die Ereignisse überschlagen hätten, indem der Berufungsbeklagte das Dokument gegen den Willen ihres Geschäftsführers entrissen und in die Hosentasche gesteckt, die Polizei in ihre eigenen Räume gerufen und bis zu deren Eintreffen nicht mehr mit ihrem Geschäftsführer gesprochen habe, sei vorliegend eine Abklärung weder möglich noch zumutbar gewesen. Dies gehe auch aus der Parteibefragung ihres Geschäftsführers hervor.