Die höchstrichterliche Rechtsprechung statuiere hingegen keine solche generelle Fragepflicht vor der Aussprache der fristlosen Kündigung gestützt auf einen Verdacht. Das von der Vorinstanz geforderte Nachfragen beim Berufungsbeklagten vor Aussprechen der Kündigung hätte dies ohnehin nicht verhindern können. Da sich die Ereignisse überschlagen hätten, indem der Berufungsbeklagte das Dokument gegen den Willen ihres Geschäftsführers entrissen und in die Hosentasche gesteckt, die Polizei in ihre eigenen Räume gerufen und bis zu deren Eintreffen nicht mehr mit ihrem Geschäftsführer gesprochen habe, sei vorliegend eine Abklärung weder möglich noch zumutbar gewesen.