Wie die Vorinstanz in unrichtiger Rechtsanwendung weiter ausführe, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie den Berufungsbeklagten auf die Tonaufnahme anspreche, um zu verhindern, dass die einschneidende fristlose Kündigung nicht auf der Basis einer blossen Vermutung ausgesprochen werde. Im Ergebnis scheine die Vorinstanz die Kündigung auch bei Verdacht als nicht gerechtfertigt zu erachten, da sie beim Berufungsbeklagten nicht vorgängig nachgefragt habe, um den Verdacht zu bestätigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung statuiere hingegen keine solche generelle Fragepflicht vor der Aussprache der fristlosen Kündigung gestützt auf einen Verdacht.