Ihr Geschäftsführer habe ausgesagt, kurz bevor sich die Ereignisse überschlagen hätten, habe er bemerkt, dass der Berufungsbeklagte das Gespräch unerlaubt aufnehme. Damit wäre bei ihr von einem an Sicherheit grenzenden Verdacht auszugehen. Wie die Vorinstanz in unrichtiger Rechtsanwendung weiter ausführe, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie den Berufungsbeklagten auf die Tonaufnahme anspreche, um zu verhindern, dass die einschneidende fristlose Kündigung nicht auf der Basis einer blossen Vermutung ausgesprochen werde.