In Bezug auf die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Kündigung nur dann gerechtfertigt sei, falls ihr die Tonaufnahme vor Aussprache der Kündigung bekannt gewesen sei. Nach der sogenannten Verdachtskündigung genüge der Verdacht, gestützt auf den eine fristlose Kündigung ausgesprochen werde, wenn sich dieser als begründet erweise, wofür der fristlos kündigende Arbeitgeber die Beweislast trage. Ihr Geschäftsführer habe ausgesagt, kurz bevor sich die Ereignisse überschlagen hätten, habe er bemerkt, dass der Berufungsbeklagte das Gespräch unerlaubt aufnehme.