Das neue Beweismittel werde rechtzeitig im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO eingebracht, da erst mit der Urteilsbegründung erstellt gewesen sei, dass für den Vorderrichter der genaue Zeitpunkt der Kenntnis der unerlaubten Tonaufnahme die entscheidende Wichtigkeit habe. Im Übrigen habe ihre Rechtsvertreterin bereits beim Schlussvortrag eine nochmalige Parteibefragung verlangt. 6.2.2 In Bezug auf die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Kündigung nur dann gerechtfertigt sei, falls ihr die Tonaufnahme vor Aussprache der Kündigung bekannt gewesen sei.