Aus der Befragung ihres Geschäftsführers gehe hervor, dass gestützt auf objektive Hinweise wie das Zurücklehnen und Hantieren in der Hosentasche durch den Berufungsbeklagten klar der Verdacht bestanden habe, dass dieser das Gespräch unerlaubt aufnehme. Insgesamt hätten zumindest ganz klare Indizien erstellt werden können, welche die Kenntnis der rechtswidrigen Tonbandaufnahme bei der Kündigung nahelegen würden. Bei dieser Ausgangslage hätte der Berufungsbeklagte den Beweis für die Tatsachenbehauptung, die fristlose Kündigung sei unmittelbar vor Kenntnis der unerlaubten Aufnahme und somit ungerechtfertigt erfolgt, erbringen müssen, da er aus dieser Behauptung Rechte ableite.