Zudem sei eine Modifikation oder Ergänzung der Beweisverfügung sogar im Urteilsstadium noch möglich, wenn es sich zeige, dass ein oder mehrere Punkte erst entscheidungsreif seien, wenn weitere Beweise abgenommen würden. Es liege nahe, dass ihr Geschäftsführer die Kündigung in Kenntnis der Tonaufnahme ausgesprochen habe. Die Ereignisse hätten sich durch das Entreissen des Dokumentes durch den Berufungsbeklagten überschlagen. Aus der Befragung ihres Geschäftsführers gehe hervor, dass gestützt auf objektive Hinweise wie das Zurücklehnen und Hantieren in der Hosentasche durch den Berufungsbeklagten klar der Verdacht bestanden habe, dass dieser das Gespräch unerlaubt aufnehme.