Es werde beantragt, den zweiten Polizisten als Zeugen einzuvernehmen, eventualiter sei eine schriftliche Auskunft einzuholen. Der Zeuge solle sich darüber aussprechen, ob ihrem Geschäftsführer bei der Aussprache der Kündigung die unerlaubte Tonaufnahme bekannt gewesen sei. Es handle sich bei der beantragten Zeugenbefragung nicht um ein Novum, sondern um die Zulassung des mit Klageantwort fristgerecht beantragten Beweismittels. Zudem sei eine Modifikation oder Ergänzung der Beweisverfügung sogar im Urteilsstadium noch möglich, wenn es sich zeige, dass ein oder mehrere Punkte erst entscheidungsreif seien, wenn weitere Beweise abgenommen würden.