Als sich abgezeichnet habe, dass dieses Sachverhaltselement für den Richter wesentlich sein könnte, habe sie im Schlussvortrag nochmals beantragt, den zweiten Polizisten I.___ anzuhören, falls der genaue zeitliche Ablauf für die Vorinstanz entscheidrelevant sei (Protokoll der Verhandlung S. 24 gegen Ende des ersten Abschnitts). Die Anträge auf Zeugenbefragung des zweiten Polizisten und einer zusätzliche Befragung ihres Geschäftsführers seien mit dem mündlichen Hinweis, die Novenschranke sei gefallen und die Urteilsberatung habe bereits begonnen, abgewiesen worden. Es werde beantragt, den zweiten Polizisten als Zeugen einzuvernehmen, eventualiter sei eine schriftliche Auskunft einzuholen.