Der einvernommene Polizist habe dazu keine Aussage machen können. Der rechtsrelevante Sachverhalt könne durch die Befragung des zweiten Polizisten erstellt werden. Der Zeuge I.___ sei bereits in der Klageantwort genannt worden. Als sich abgezeichnet habe, dass dieses Sachverhaltselement für den Richter wesentlich sein könnte, habe sie im Schlussvortrag nochmals beantragt, den zweiten Polizisten I.___ anzuhören, falls der genaue zeitliche Ablauf für die Vorinstanz entscheidrelevant sei (Protokoll der Verhandlung S. 24 gegen Ende des ersten Abschnitts).