Sie habe nicht beweisen können, dass ihr bereits bei Aussprache der fristlosen Kündigung die Aufzeichnung des Gesprächs bekannt gewesen sei. 6.2.1 Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie hätte beim Aussprechen der Kündigung keine Kenntnis der unerlaubten Tonaufnahme gehabt. Es stimme nicht, dass der genaue zeitliche Ablauf nicht mehr eruierbar sei. Bei der Kenntnis im Zeitpunkt der Kündigung handle es sich um eine innere Tatsache ihres Geschäftsführers, welche allenfalls anhand der Abfolge der Ereignisse von den Anwesenden bezeugt werden könnte. Der einvernommene Polizist habe dazu keine Aussage machen können.