Der dafür mögliche Zeitraum verkleinere sich jedoch erheblich. Es müsse festgestellt werden, dass der genaue Ablauf von keiner Partei genügend belegt werde und auch nicht mehr detailliert rekonstruierbar sei. Die Beweislast für den die fristlose Kündigung begründenden wichtigen Grund und für den Zeitpunkt dessen Bekanntwerdens liege bei der Berufungsklägerin. Sie habe nicht beweisen können, dass ihr bereits bei Aussprache der fristlosen Kündigung die Aufzeichnung des Gesprächs bekannt gewesen sei.