Es sei indessen nicht nachvollziehbar, wieso Herr E.___ den Berufungsbeklagten nicht darauf angesprochen habe. Er hätte sich vor der Aussprache einer fristlosen Kündigung zuerst über das tatsächliche Vorliegen einer unerlaubten Tonaufzeichnung zu versichern gehabt. Der am Gespräch ebenfalls anwesende Herr D.___ habe zu Protokoll gegeben, während des Gesprächs nichts von der Aufzeichnung gewusst zu haben. Dies sei erst im Beisein der Polizei bekannt geworden. Diesfalls stelle sich die Frage, ob in diesem Zeitpunkt die Kündigung schon ausgesprochen gewesen sei oder nicht. Der dafür mögliche Zeitraum verkleinere sich jedoch erheblich.