Die Berufungsklägerin habe also in der Zeitspanne zwischen Beginn des Gesprächs und Aussprache der Kündigung von der Tonaufzeichnung erfahren müssen. Der Berufungsbeklagte behaupte, er habe erst als die Polizei vor Ort gewesen sei und die Kündigung bereits ausgesprochen worden sei, das Aufnahmegerät hervorgeholt und die Aufnahme erwähnt, währenddem die Berufungsklägerin entgegne, Herrn E.___ sei es schon während des Gesprächs aufgefallen, dass der Berufungsbeklagte in seiner Hosentasche herumhantiere und habe deshalb vermutet, er zeichne das Gespräch auf. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, wieso Herr E.___ den Berufungsbeklagten nicht darauf angesprochen habe.