Weiter stellte er fest, dass der Berufungsbeklagte nicht habe beweisen können, dass er die Berufungsklägerin vorgängig über die Tonaufnahme des Gesprächs informiert habe. Darauf wendete sich der Vorderrichter der Frage zu, ob die Berufungsklägerin, bevor sie die fristlose Kündigung aussprach, von der Tonaufnahme wusste. Dazu führte er aus, erforderlich sei, dass mindestens ein Umstand, welcher die fristlose Kündigung begründet habe, bereits vor der Aussprache der Kündigung habe bekannt gewesen sein müssen. Die Berufungsklägerin habe also in der Zeitspanne zwischen Beginn des Gesprächs und Aussprache der Kündigung von der Tonaufzeichnung erfahren müssen.