Vielmehr hat er den Vorwurf der Falschrapportierung zu Recht nicht als erstellt erachtet. 6.1 Die Berufungsklägerin hatte die fristlose Kündigung weiter damit begründet, dass der Berufungsbeklagte das am 26. November 2014 zwischen ihm und E.___ geführte Gespräch ohne dessen Einwilligung und ohne dessen Wissen aufgezeichnet habe. Der Amtsgerichtspräsident hielt dazu vorerst fest, dass ein heimlicher Mitschnitt eines Gesprächs zwischen Arbeitnehmer und -geber einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung begründe. Weiter stellte er fest, dass der Berufungsbeklagte nicht habe beweisen können, dass er die Berufungsklägerin vorgängig über die Tonaufnahme des Gesprächs informiert habe.