Der Vorderrichter hat die Unterschiede zwischen den Aussagen von G.___ und H.___ in ihren Schreiben vom 10. und vom 14. November 2014 (Beilagen 26 und 27 zur Klageantwort) und den von ihnen als Zeugen gemachten Aussagen sehr wohl festgestellt und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen angebracht. In der Folge hat der Vorderrichter insbesondere begründet, wieso er nicht auf das sogenannte Geständnisschreiben von H.___ abgestellt hat. Abgestellt hat er schliesslich auf die Aussagen des Zeugen D.___. Auf dessen Aussagen geht die Berufungsklägerin überhaupt nicht ein. Wie der Berufungsbeklagte zudem zutreffend vorbringt, hat der Zeuge H.__