Die Sachverhaltsfeststellung des Amtsgerichtspräsidenten ist demnach auf den Grundlagen zu überprüfen, wie sie im Zeitpunkt seines Entscheides vorlagen. Die Berufungsklägerin beschränkt sich in ihren Vorbringen zu diesem Beweisgegenstand darauf, nochmals ihren Standpunkt zu wiederholen. Der Vorderrichter hat die Unterschiede zwischen den Aussagen von G.___ und H.___ in ihren Schreiben vom 10. und vom 14. November 2014 (Beilagen 26 und 27 zur Klageantwort) und den von ihnen als Zeugen gemachten Aussagen sehr wohl festgestellt und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen angebracht.