150 Abs. 1 ZPO) und nicht der Verlauf eines anderen Prozessverfahrens und die dortige richterliche Beurteilung. Der Beizug dieser Verfahrensakten könnte ausserdem dazu führen, dass Beweismittel in das vorliegende Berufungsverfahren eingebracht würden, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen werden dürften. Die entsprechenden, in BS 38 gestellten Beweisanträge der Berufungsklägerin sind daher abzuweisen. 5.4 Die Sachverhaltsfeststellung des Amtsgerichtspräsidenten ist demnach auf den Grundlagen zu überprüfen, wie sie im Zeitpunkt seines Entscheides vorlagen.