Auch diese Begründung ist verspätet. Zudem wurde der Arbeitsrapport des Berufungsbeklagten von diesem selbst bereits bei der Vorinstanz zu den Akten gereicht (Klagebeilage 13). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zum Rapport von G.___ führt die Berufungsklägerin aus, dieses Beweismittel sei erst mit dem zwischenzeitlich ergangenen erstinstanzlichen Urteil gegen G.___ relevant geworden. Auch dies trifft nicht zu, hat die Berufungsklägerin doch selbst schon bei der Vorinstanz vorgetragen, der Berufungsbeklagte habe die anderen Mitarbeiter in Bezug auf die Arbeitszeiten negativ beeinflusst. In ihrer Eingabe vom 1. Februar 2016 trug sie gar vor, G.__