Die Berufungsbeilage 5 soll als Erläuterung zur Berufungsbeilage 4, dem Urteil vom 18. August 2016, vorgelegt werden. Sowohl der Berufungsklägerin wie auch dem Amtsgerichtspräsidenten war es im vorliegenden Verfahren indessen bewusst, dass der Zeuge G.___ selbst einen Prozess mit einem ähnlichen Gegenstand gegen die Berufungsklägerin führte. Einer Erläuterung bedarf es nicht. Eine Begründung, wieso das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wurde, ist nicht ersichtlich. 5.3.2 Auch im Fall der Arbeitsrapporte der Kalenderwoche 9 von G.___ und B.___ (Berufungsbeilage 7) wird das späte Einreichen erst in der Replik begründet. Auch diese Begründung ist verspätet.