Vorab ist über die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge, gegen deren Bewilligung sich der Berufungsbeklagte zur Wehr setzt, zu entscheiden. Es betrifft dies die Berufungsbeilagen 5 und 7, die beim Richteramt Thal-Gäu von G.___ gegen die Berufungsklägerin eingereichte Klage vom 22. Februar 2016 (Berufungsbeilage 5) und die Arbeitsrapporte der Kalenderwoche 9 von G.___ und B.___ (Berufungsbeilage 7). Die Berufungsbeilagen 5 und 7 haben bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden und sind demzufolge unechte Noven.