Der Berufungsbeklagte habe gar die Rapporte für Herrn G.___ mit gleichen Arbeitszeiten wie bei ihm selbst ausgefüllt, was aus der Handschrift des exemplarisch eingereichten Rapportes der Kalenderwoche 9 mit dem [...]-Vorfall vom 25. Februar 2014 hervorgehe. Zudem habe die Vorinstanz das Schreiben von Herrn H.___ nicht als Urkundenbeweis zugelassen bzw. wegen der Ähnlichkeit des Layouts falsch gewürdigt, indem sie entgegen seiner Zeugenaussage davon ausgegangen sei, er habe es nicht selber verfasst. 5.3.1 Vorab ist über die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge, gegen deren Bewilligung sich der Berufungsbeklagte zur Wehr setzt, zu entscheiden.