Einzig das Kaffeetrinken während der Arbeit habe öfters zu Diskussionen geführt. Es würde somit kein verwertbarer Beweis dafür vorliegen, dass der Berufungsbeklagte täglich systematisch zu viele Arbeitsstunden rapportiert habe. 5.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die schriftlichen Geständnisse von G.___ vom 10. November 2014 (Beilage 26 zur Klageantwort) und des Subunternehmers H.___ vom 14. November 2014 (Beilage 27 zur Klageantwort) seien klare Urkundenbeweise. Das Geständnisschreiben von G.___ sei vor dem hängigen Prozess erfolgt und die späteren Schutzbehauptungen seiner Zeugenaussage seien nicht zu hören.