führe in ähnlicher Sache einen Prozess gegen die Berufungsklägerin. Auch bezüglich der Aussage von Herrn H.___ seien Zweifel anzubringen. Gemäss eigener Aussage habe er sein Schreiben vom 14. November 2014 selbst verfasst. Dieses sehe den anderen Schreiben der Berufungsklägerin indessen auffallend ähnlich. Zum Vergleich könne etwa die Urkunde 19 herbeigezogen werden. Als tauglicher Beweis bleibe einzig die Zeugenaussage von Herrn D.___. Dieser gebe zur Auskunft, er könne nicht bestätigen, dass der Berufungsbeklagte Arbeitszeiten öfters nicht eingehalten habe. Ihm sei nie etwas aufgefallen. Einzig das Kaffeetrinken während der Arbeit habe öfters zu Diskussionen geführt.