Es blieben somit einzig die Schreiben und Zeugenaussagen der Herren G.___ und H.___ sowie die Zeugenaussage von Herrn D.___ zu prüfen. Herr H.___ und Herr G.___ hätten in ihren Schreiben vom 14. November 2014 und vom 10. November 2014 gestanden, Arbeitspausen nicht rapportiert zu haben und somit jeweils zu viele Arbeitsstunden aufgeschrieben zu haben. In seiner Zeugenaussage habe Herr G.___ gestanden, das Schreiben sei von Herrn E.___ verfasst und es sei ihm angedroht worden, wenn er das Dokument nicht unterzeichne, werde ihm gekündigt. An der Glaubwürdigkeit beider Zeugen müssten Zweifel angebracht werden. Herr G.___ führe in ähnlicher Sache einen Prozess gegen die Berufungsklägerin.