so auch E.___, AS 137, Protokoll Zeile 14). Unter diesen Umständen erscheint die Folgerung des Vorderrichters, die Berufungsklägerin habe den Beweis dafür, dass der Berufungsbeklagte am 25. Februar 2014 seine Arbeitszeit falsch rapportiert habe, nicht als unrichtig. Es bleiben zu starke Zweifel bestehen, dass der Berufungsbeklagte an diesem Tag nicht doch 10 Stunden oder jedenfalls annähernd und aufgerundet 10 Stunden gearbeitet hat. Die aus der Entdeckung der Quittung von [...] entstandene Vermutung, der Berufungsbeklagte habe die Arbeitsrapporte wahrheitswidrig ausgefüllt, lässt sich nicht zum Beweis erhärten.