321c N 10). Jedenfalls sah sich die Berufungsklägerin bis im November 2014 weder an diesem noch an anderen Tagen veranlasst, die Rapporte des Berufungsbeklagten in Zweifel zu ziehen. Aus diesen geht hervor, dass der Berufungsbeklagte an diesem Tag 10 Stunden gearbeitet hat. Die Berufungsklägerin hätte dies widerlegen müssen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Mit zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Berufungsbeklagte auf den Baustellen unter grossem zeitlichen Einsatz gute Arbeit leistete (Klagebeilagen 10 und 20; Zeugin F.___ AS 170, Protokoll Zeilen 21 – 37; so auch E.___, AS 137, Protokoll Zeile 14).