Denkbar ist auch, dass der Berufungsbeklagte für einmal auf eine Pause, die ja vorab ein Recht darstellt, das ihm zu seinen Gunsten zusteht, verzichtet hat. Für den Berufungsbeklagten sprechen auch die vorgelegten Arbeitsrapporte. Wenn diese wöchentlich abgegeben wurden, vermögen sie die behaupteten Überstunden grundsätzlich zu beweisen, insbesondere wenn sie vom Arbeitgeber gegengezeichnet wurden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolf, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, Zürich Basel Genf 2012, Art. 321c N 10).