zu Recht möglich und in einem gewissen Umfang als üblich erachtet (AS 148, Protokoll Zeilen 72 – 75). Es kommt wohl in den meisten Arbeitsverhältnissen vor, dass private Verrichtungen innerhalb der üblichen Arbeitszeiten vorgenommen werden müssen und der Arbeitsplatz deswegen früher verlassen wird. Ein anderes Thema sind hingegen die rapportierten 10 Arbeitsstunden. Diese würden bedeuten, dass der Berufungsbeklagte von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr ununterbrochen durchgearbeitet haben müsste. Dies ist möglich. Denkbar ist auch, dass der Berufungsbeklagte für einmal auf eine Pause, die ja vorab ein Recht darstellt, das ihm zu seinen Gunsten zusteht, verzichtet hat.