4.3 Wiederum geht die Berufungsklägerin von einer unzutreffenden Beweislastverteilung aus. Sie hat die von ihr behauptete Falschrapportierung zu beweisen, währenddem es dem Berufungsbeklagten obliegt, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung wachzu halten und den Hauptbeweis dadurch zu vereiteln. Vorliegend sind zwei Beweisthemen zu unterscheiden: Einerseits das frühere Verlassen der Arbeit für eine private Besorgung und andererseits die rapportierten Arbeitsstunden. Ersteres hat der Vorderrichter gestützt auf die Aussagen des Zeugen D.___ zu Recht möglich und in einem gewissen Umfang als üblich erachtet (AS 148, Protokoll Zeilen 72 – 75).