Dass der Berufungsbeklagte an jenem Tag insgesamt 10 Stunden Arbeitszeit, mithin auch Überstunden geleistet habe, sei eine höchst unwahrscheinliche Behauptung des Berufungsbeklagten. Der Beweis der Überstunden sei ihm durch die aufgefundene Quittung nicht gelungen bzw. habe die Berufungsklägerin mit den Quittungen vom [...] und den geltenden Regelungen über die Mittagszeit zumindest sehr starke Zweifel anbringen können, dass der Berufungsbeklagte an jenem Tag nicht 10 Stunden gearbeitet und Überstunden geleistet habe. 4.3 Wiederum geht die Berufungsklägerin von einer unzutreffenden Beweislastverteilung aus.