Diese zwingenden Bestimmungen seien auch dem Berufungsbeklagten als Teamleiter bekannt gewesen und sie habe von ihm deren Einhaltung erwarten dürfen. Der Zeuge D.___ habe denn auch in keiner Weise bestätigt, dass für den 25. Februar 2014 tatsächlich eine solche Erlaubnis effektiv gegeben worden sei, geschweige denn, dass der Berufungsbeklagte über den Mittag habe durcharbeiten dürfen. Dass der Berufungsbeklagte an jenem Tag insgesamt 10 Stunden Arbeitszeit, mithin auch Überstunden geleistet habe, sei eine höchst unwahrscheinliche Behauptung des Berufungsbeklagten.