Der von ihr vorgebrachte Zeuge D.___ spreche nicht für ihre Behauptungen. Die Darstellung des Berufungsbeklagten, wonach er 10 Stunden gearbeitet habe, bevor er beim [...] die Waren abgeholt habe, sei daher durchaus möglich. 4.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, das Beweisergebnis der Vorinstanz würde voraussetzen, dass der Berufungsbeklagte ununterbrochen und über Mittag durchgearbeitet hätte, was so mit dem Arbeitsgesetz und dem geltendem GAV nicht zulässig wäre und von ihr nie toleriert und schon gar nie bewilligt worden wäre. Diese zwingenden Bestimmungen seien auch dem Berufungsbeklagten als Teamleiter bekannt gewesen und sie habe von ihm deren Einhaltung erwarten dürfen.